Im Morgengrauen zieht er auf,
im schönsten Wiesengrund nimmt er seinen Lauf.
Er streckt sich über Berg und Tal,
durch ihn wird alles Fahl.
Mit ihm kommen dunkle Gestalten,
deren Gesichter zeichnen tiefe Falten,
sie beherrschen die Zauberkunst,
und tanzen gern durch den Nebeldunst.
Ein Fingerschnipsen: das türkise Feuer ist entfacht,
gemeinsam ziehen sie durch die trübe Nacht.
Sie verbreiten Angst und Schrecken,
und ihr Gelächter wird alle wecken.
Doch heute sind sie eine lustige Runde,
alle sind mit im Bunde.
Die Jüngsten müssen jedoch besonders ran,
denn sie sind mit der Taufe dran.
Jedes Jahr zur selben Zeit,
herrscht bei ihnen pure Heiterkeit,
dann ist Schluss mit relaxen,
denn auf den Umzügen laufen die Straubenhardter Nebelhexen
Satzung der Narrenzunft Straubenhardt e. V.
§ 1
Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen: Narrenzunft Straubenhardt e.V.
Sitz des Vereins ist: 75334 Straubenhardt
Er wurde gegründet am 23.03.2014, eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Pforzheim.
§ 2
Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des traditionellen Brauchtums zu pflegen und zu erhalten.
Insbesondere närrische Umzüge und Veranstaltungen örtlicher Brauchtumspflege während der traditionell überlieferten Fastnachtszeit durchzuführen und in der näheren Umgebung zu besuchen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung".
Etwaige Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinen Gewinnanteil und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3
Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jeder werden.
Für Jugendliche und Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres muss eine schriftliche Einwilligung des Erziehungsberechtigten vorgelegt werden. Die Anmeldung als Mitglied ist bei einem der geschäftsführenden Vorstandsmitglieder schriftlich einzureichen. Der Vorstand behält sich ein Vetorecht vor. Das Tragen des Häs wird in einer separaten Zunft- und Häsordnung geregelt nach der sich jedes Mitglied zu richten hat.
§ 4 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
Zur Festlegung der Beitragshöhe und Fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Die Höhe der Beiträge sind in der Beitragsordnung geregelt.
§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jeder geht zu den Umzügen und arbeitet bei Veranstaltungen mit. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich zu entrichten.
§ 6
Beenden der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
- Durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von 4 Wochen zum Ende des Geschäftsjahres.
- Infolge Auflösung der Mitgliedschaft durch Tod
- Durch Ausschluss durch den Vorstand nach Anhörung des Mitglieds.
Ausschlussgründe sind:
1) grober Verstoß gegen die Satzung und deren gefasster Beschlüsse.
2) grober Verstoß gegen die Interessen des Vereins oder Schädigung des Ansehens des Vereins.
3) Nichterfüllung der Beitragspflicht für mindestens 2 Jahre nach vorausgegangener zweimaliger Mahnung.
§ 7
Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember.
§ 8
Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins sind:
a.) Der Vorstand
b.) Die Mitgliederversammlung
c.) Die Ausschussmitglieder
2. Es können Ausschussmitglieder vom Vorstand ernannt werden, diese müssen von der
Jahreshauptversammlung bestätigt werden.
3. Ausschussmitglieder sind im Vorstand stimmberechtigt.
4. Die Organe beschließen, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
5. Die Sitzungen des Vorstands sind grundsätzlich nicht öffentlich, die Mitgliederversammlung dagegen grundsätzlich öffentlich. Die Öffentlichkeit kann ganz oder teilweise auf Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.
6. Über die Sitzungen der Organe ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Inhalt der Beratungen und sämtliche Beschlüsse, sowie die konkreten Abstimmungsergebnisse enthalten sein müssen. Die Niederschrift ist vom einem der Vorstandsmitglieder einzusehen und mündlich zu bestätigen.
§ 9
Der Vorstand
1. Den Vorstand bilden:
a. 1.Vorsitzende
b. 2.Vorsitzende
c. Zunftmeister
d. Kassierer/in
e. Schriftführer/in
f.) Beisitzer
2. Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte.
3. Der 1. Vorsitzende und 2. Vorsitzende vertreten den Verein jeweils einzeln. Im Übrigen vertreten den Verein zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
4. Wählbar ist jedes über 18 Jahre alte Mitglied.
5. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.
6. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der restliche Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
7. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Durchführung der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse, die Einhaltung der Satzung und die Verwaltung des Vermögens. Sämtliche Ausgaben sowie Anschaffungen müssen vom Vorstand mehrheitlich beschlossen werden. Anschaffungen für den Verein können vom Gesamtvorstand ohne vorausgegangene Mitgliederversammlung getätigt werden.
§ 10
Jahreshauptversammlung
Die Mitgliederversammlung, als oberstes Organ des Vereins, wird vom Vorstand mit einer Frist von 3 Wochen zum Termin der Versammlung einberufen, die Bekanntgabe erfolgt im Gemeindeblatt der Gemeinde Straubenhardt und elektronisch (Website, E-Mail].
Die Jahreshauptversammlung findet einmal jährlich statt. Jedes Mitglied ab dem 16. Lebensjahr ist mit einer Stimme stimmberechtigt. Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens 2 Wochen vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
Aufgaben der Jahreshauptversammlung sind:
· -Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, des Schriftführers, des Kassiers und der Kassenprüfer.
· -Entlastung des Vorstandes.
· -Neuwahl des geschäftsführenden Vorstandes, alle 2 Jahre
· -Festsetzung des Jahresbeitrages, falls Änderungen nötig sind
· Beschlussfassung über die eingegangenen Anträge und Satzungsänderungen -Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert.
Beschlüsse gelten soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt als angenommen wenn die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmen sich dafür ausspricht. Über die Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein schriftliches Protokoll zu erstellen welches vom diesem und vom 1. Vorstand oder 2. Vorstand unterzeichnet wird und für jedes Mitglied auf Wunsch einsehbar ist. Beschlüsse zur Satzungsänderung bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmen.
§ 11
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Zur Wirksamkeit ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft zu gleichen Teilen an das Christliche Hospiz Pforzheim GmbH, Heinrich-Wieland-Allee 77, 75177 Pforzheim und an das Ambulante Kinder & Jugendhospiz für Pforzheim & Enzkreis, Karslbader-Str. 9, 75334 Straubenhardt zur ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für gemeinnützige Zwecke.
§ 12
Ehrungen
Mitglieder werden für eine ununterbrochene Mitgliedschaft von:
10 Jahren und anschließend in 5 Jahresschritten geehrt. Mitglieder, die sich der Sache des Vereins besonders verdient gemacht haben können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Eine Ehrenmitgliedschaft kann nur durch mehrheitlichen Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden.
§ 13
Urheberrechte an Masken und der Kostüme (Häs)
Die vom Verein entworfenen Masken, Uniformen und Kostüme (Häs) dürfen nicht ohne Zustimmung des Vorstandes nachgemacht, vervielfältigt (Ausnahme zu Vereinszwecken) oder zu vereinsfremden Zwecken veröffentlicht werden. Ohne Mitgliedschaft im Verein, nach Beendigung der Mitgliedschaft oder Austritt des Mitglieds aus dem Verein darf es nicht in der Öffentlichkeit oder bei Veranstaltungen getragen werden. Zuwiderhandlung wird strafrechtlich verfolgt.
§ 14
Schlussbestimmungen
Für alle nicht in dieser Satzung festgehaltenen Punkte sind ergänzend die Bestimmungen des BGB heranzuziehen. Der Vorstand ist berechtigt redaktionelle Änderungen soweit sie den Sinn dieser Satzung nicht verändern, sowie solche die behördlicherseits angeordnet werden vorzunehmen.