Häs- und Umzugsordnung
der Narrenzunft Straubenhardt e. V.

 

Das Häs der Nebelhexe besteht aus:

 

a)      Der Hexenlarve mit türkisenem Kopftuch und Pferdeschweifen oder Hanfhaaren. Kinder tragen bis zum 12. Lebensjahr keine Maske. Die Farbe der Pferde- oder Hanfhaare muss naturfarben sein.

 

b)      Dem Häskäppi – schwarz/türkis/grau gestrickt mit 2x Pompon (grau/schwarz und türkis/schwarz) oder einer anderen Strickmütze in den gleichen Farben, die durch den Verein genehmigt ist.

 

c)      Dem Oberteil: Schwarzes Leinenoberteil (Hemd geschnürt) mit Zunftwappen und Laufnummer am rechten Ärmel (Schulterhöhe). Bei Hallenveranstaltungen darf als Oberteil auch ein T-Shirt des Vereins getragen werden.

 

d)      Dem Schwarzen Rock mit Flecken in türkis/grau, dazu türkis/graue Schürze. Der Rock geht ca. Handbreit bis über das Knie. Die Schürze ist kürzer als der Rock, die Länge der Schürze kann individuell zur Körpergröße verändert werden. Die Bänder der Schürze werden hinten gebunden. Das Gesamtbild Rock/Schürze muss harmonisch und ähnlich sein.

 

e)      Der Unterhose: Die weiße Hexenunterhose mit Spitzen muss länger als der Rock sein und darf nicht bis zu den Knöcheln reichen.

 

f)       Den Stulpensocken: schwarz/grau/türkis geringelt

 

g)      Den Strohschuhen: die Einbändelung ist schwarz

 

h)      Den Handschuhen: Die Handschuhe sind gestrickt, schwarz mit türkis eingestricktem Schriftzug der Narrenzunft. Die Form der Handschuhe sind wahlweise Lang- oder Kurzfingerhandschuhe. Auch für Kinder sind Handschuhe Pflicht, diese können auch einfarbig schwarz sein, sollten wenn möglich gestrickt sein.

 

i)        Dem Hexenbesen: darf auch weggelassen werden.

 

j)        Dem Halstuch: schwarzes Halstuch aus Baumwolle – kein Schal.

 

k)      Der Schellen am Lederband die am linken Bein ca. knöchelhoch geschnürt werden.

 

Kinder bis 12 Jahren haben ein Häskäppi oder dunkle Mütze auf, tragen das Kopftuch als Schultertuch, ein schwarzes Oberteil, den schwarzen Rock, die Schürze, dunkle Leggings oder Hose, wenn gewünscht Hexenunterhose, wenn gewünscht Stulpen, wenn gewünscht Schellenband am Bein, dunkle Schuhe, keine Turnschuhe, keine bunten Schnürsenkel oder sonstiges Buntes.

Auch Kinder haben ein Zunftwappen am Oberteil und eine Laufnummer.

 

§ 1

Der Hästräger übernimmt die Verantwortung für den ordentlichen und vollständigen Zustand des Häs (laut Häsordnung) und erkennt die folgenden Regeln im vollen Umfang an.

§ 2

Nur der Der Hästräger darf von seinem Häs keinen anderen als dem vertragsmäßigen Gebrauch machen. Bei Verlust von Hästeilen oder Beschädigung sind diese vom Hästräger voll zu ersetzen. Das Häs muss während gemeinsamen Auftritten oder Besuchen auf brauchtümlichen Veranstaltungen komplett getragen werden.

 

§ 3

Nur der im Verein aufgenommene Hästräger ist berechtigt sein Häs zu tragen. Nicht gestattet sind das Ausleihen sowie der Tausch gegenüber Fremden.

§ 4

Das Häs darf nur bei Veranstaltungen getragen werden, an denen die NZ Straubenhardt e.V. offiziell teilnimmt. Das Häs darf erst ab dem 6. Januar des jeweiligen Jahres getragen werden. Ausnahmen müssen vorher mit dem Vorstand besprochen werden.

§ 5

Um dem alemannischen Brauchtum gerecht zu werden, darf bei Umzügen die Larve nicht abgenommen werden. Eine Zuwiderhandlung führt zu einem Ausschluss des Mitglieds beim darauffolgenden Umzug.

§ 6

Alkohol darf vor den Umzügen nur eingeschränkt zu sich genommen werden, sodass ein reibungsloser Umzugsablauf möglich ist. Alkoholgenuss während des Umzugs ist ausdrücklich verboten.
Für Jugendliche unter 18 Jahren gelten die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes.

§ 7

Der Hästräger ist generell verpflichtet an allen Umzügen und Veranstaltungen teilzunehmen. Ein Fernbleiben ist grundsätzlich dem Zunftmeister rechtzeitig zu melden.

§ 8

Jedes Mitglied hat die Pflicht rechtzeitig am Aufstellungsplatz zu sein und nicht in den laufenden Umzug einzusteigen.

§ 9

Die Larve und das Häs dürfen nicht sichtbar verändert werden. Anstecken von Pins oder sonstigem am Häs ist ausdrücklich nicht erlaubt. Dies kann am Häskäppi erfolgen.

§ 10

Bei Zuwiderhandlungen oder unangemessenem Verhalten sowie einem Verstoß gegen die Satzung und Ordnung der Narrenzunft Straubenhardt e.V. kann die Vorstandschaft Sanktionen aussprechen. Dies kann eine Verwarnung, Abmahnung oder Ausschluss sein. Zwei Verwarnungen bewirken eine Abmahnung und eine Umzugssperre. Drei Abmahnungen haben den Ausschluss zur Folge.

 

Verwarnungen, Abmahnungen und oder Umzugssperren werden vom Zunftmeister festgelegt und ausgesprochen. Sie können an alle aktiven oder passiven Mitglieder oder Anwärter der NZ ausgesprochen werden.

 

Bei unangemessenem Verhalten und oder vereinsschädigendem Verhalten sowie bei dem Verstoß gegen die Satzung oder die Ordnungen der NZ, kann eine Abmahnung ausgesprochen werden. Über weitere Maßnahmen entscheidet der Gesamtvorstand.

 

Eine Maßregelung eines Vorstandsmitglieds obliegt dem verbleibendem Gesamtvorstand. Der Gemaßregelte darf an dieser Vorstandssitzung nicht teilnehmen.

 

Sämtliche Maßregelungen werden vom Zunftmeister schriftlich festgehalten und werden dem Mitglied schriftlich mitgeteilt und in einem Protokoll festgehalten.

 

Alle Mitglieder der NZ haben das Recht und die Pflicht, eventuelle Verfehlungen anderer Mitglieder der NZ, bezüglich der Ordnung für Verhaltensmaßnahmen, dem Zunftmeister zu melden. Die Entscheidung über die Maßnahme trifft der Zunftmeister.

 

Eine Abmahnung bewirkt eine Umzugssperre für die Dauer von einem Umzug. Die Umzugssperre gilt jeweils für den darauffolgenden Umzug. Der Gemaßregelte darf an diesem Umzug nicht teilnehmen.

 

Eine Verwarnung bzw. eine Abmahnung verfällt, wenn das betroffene Mitglied ein Jahr, ab dem Zeitpunkt der Maßregelung, Verwarnung- oder abmahnungsfrei absolviert hat.

 

Jedes gemaßregelte Mitglied hat das Recht auf Anhörung durch den Gesamtvorstand.

 

Der Gesamtvorstand kann die Maßregelung des Zunftmeisters durch einen Mehrheitsbeschluss aufheben und geeignete Maßnahmen besprechen.

 

Alle Ordnungen gelten das ganze Jahr über bei allen Veranstaltungen der NZ.

 

Verwarnungen:

-          Generell muss an allen Umzügen und Veranstaltungen der NZ teilgenommen werden. Sollte eine Teilnahme aus wichtigen Gründen nicht möglich sein, so ist eine rechtzeitige Abmeldung beim Zunftmeister nötig (dies kann persönlich, telefonisch, per SMS oder WhatsApp erfolgen). In Ausnahmefällen kann im Vorfeld eine Sonderregelung getroffen werden. Bei unentschuldigtem Fehlen wird eine Verwarnung ausgesprochen.

-          Sollte ein Hästräger an einem Umzug trotz Anwesenheit, unentschuldigt nicht teilnehmen, wird als Maßregel eine Verwarnung und zusätzlich eine Umzugssperre verhängt.

-          Jeder Hästräger ist verpflichtet rechtzeitig zu der festgelegten Uhrzeit am Aufstellungsplatz zu erscheinen. Bei unentschuldigten Verspätungen wird als Maßregeln eine Verwarnung ausgesprochen.

-          Es ist nicht erlaubt in einen bereits laufenden Umzug einzusteigen. Der Umzug läuft mit Verlassen des Aufstellungsplatzes in Richtung Umzugsstrecke. Als Maßregel wird eine Verwarnung ausgesprochen.

 

Abmahnung:

-          Jeder Hästräger sollte sich bei den Umzügen und anderen Veranstaltungen an denen die NZ teilnimmt so verhalten, dass Zuschauer oder andere Beteiligte weder mutwillig verletzt noch deren Kleidungsstücke mutwillig beschädigt werden. Als Maßregel wird der Hästräger sofort auf dem laufenden Umzug ausgeschlossen und es wird eine Abmahnung ausgesprochen.

-          Private Unternehmungen im Häs sind generell nicht zulässig. In Ausnahmefällen kann nach vorheriger Absprache mit dem Zunftmeister eine Ausnahmeregelung erteilt werden. Als Maßregel gegen einen Verstoß wird eine Abmahnung erteilt.

-          Alkoholisierte Umzugsbeteiligte sind sofort durch den Zunftmeister vom Umzug auszuschließen. Als Maßnahme wird eine Abmahnung ausgesprochen.

-          Bei übermäßigem Alkoholgenuss und seinen Folgen, der das öffentliche Erscheinungsbild der NZ negativ beeinfluss, wird als Maßnahme eine Abmahnung ausgesprochen.

-          Bei einer Schlägerei im Häs wird eine 4-wöchige Sperre für alle Fasnetsveranstaltungen der NZ ausgesprochen. Im Anschluss daran entscheidet der Gesamtvorstand über weitere Maßnahmen.

 

 

Straubenhardt, den 05. Dezember 2014