Häs- und Umzugsordnung
der Narrenzunft Straubenhardt e. V.
Das Häs der Nebelhexe besteht aus:
a) Der Hexenlarve mit türkisenem Kopftuch und Pferdeschweifen oder Hanfhaaren. Kinder tragen bis zum 12. Lebensjahr keine Maske. Die Farbe der Pferde- oder Hanfhaare muss naturfarben sein.
b) Dem Häskäppi – schwarz/türkis/grau gestrickt mit 2x Pompon (grau/schwarz und türkis/schwarz) oder einer anderen Strickmütze in den gleichen Farben, die durch den Verein genehmigt ist.
c) Dem Oberteil: Schwarzes Leinenoberteil (Hemd geschnürt) mit Zunftwappen und Laufnummer am rechten Ärmel (Schulterhöhe). Bei Hallenveranstaltungen darf als Oberteil auch ein T-Shirt des Vereins getragen werden.
d) Dem Schwarzen Rock mit Flecken in türkis/grau, dazu türkis/graue Schürze. Der Rock geht ca. Handbreit bis über das Knie. Die Schürze ist kürzer als der Rock, die Länge der Schürze kann individuell zur Körpergröße verändert werden. Die Bänder der Schürze werden hinten gebunden. Das Gesamtbild Rock/Schürze muss harmonisch und ähnlich sein.
e) Der Unterhose: Die weiße Hexenunterhose mit Spitzen muss länger als der Rock sein und darf nicht bis zu den Knöcheln reichen.
f) Den Stulpensocken: schwarz/grau/türkis geringelt
g) Den Strohschuhen: die Einbändelung ist schwarz
h) Den Handschuhen: Die Handschuhe sind gestrickt, schwarz mit türkis eingestricktem Schriftzug der Narrenzunft. Die Form der Handschuhe sind wahlweise Lang- oder Kurzfingerhandschuhe. Auch für Kinder sind Handschuhe Pflicht, diese können auch einfarbig schwarz sein, sollten wenn möglich gestrickt sein.
i) Dem Hexenbesen: darf auch weggelassen werden.
j) Dem Halstuch: schwarzes Halstuch aus Baumwolle – kein Schal.
k) Der Schellen am Lederband die am linken Bein ca. knöchelhoch geschnürt werden.
Kinder bis 12 Jahren haben ein Häskäppi oder dunkle Mütze auf, tragen das Kopftuch als Schultertuch, ein schwarzes Oberteil, den schwarzen Rock, die Schürze, dunkle Leggings oder Hose, wenn gewünscht Hexenunterhose, wenn gewünscht Stulpen, wenn gewünscht Schellenband am Bein, dunkle Schuhe, keine Turnschuhe, keine bunten Schnürsenkel oder sonstiges Buntes.
Auch Kinder haben ein Zunftwappen am Oberteil und eine Laufnummer.
§ 1
Der Hästräger übernimmt die Verantwortung für den ordentlichen und vollständigen Zustand des Häs (laut Häsordnung) und erkennt die folgenden Regeln im vollen Umfang an.
§ 2
Nur der Der Hästräger darf von seinem Häs keinen anderen als dem vertragsmäßigen Gebrauch machen. Bei Verlust von Hästeilen oder Beschädigung sind diese vom Hästräger voll zu ersetzen. Das Häs muss während gemeinsamen Auftritten oder Besuchen auf brauchtümlichen Veranstaltungen komplett getragen werden.
§ 3
Nur der im Verein aufgenommene Hästräger ist berechtigt sein Häs zu tragen. Nicht gestattet sind das Ausleihen sowie der Tausch gegenüber Fremden.
§ 4
Das Häs darf nur bei Veranstaltungen getragen werden, an denen die NZ Straubenhardt e.V. offiziell teilnimmt. Das Häs darf erst ab dem 6. Januar des jeweiligen Jahres getragen werden. Ausnahmen müssen vorher mit dem Vorstand besprochen werden.
§ 5
Um dem alemannischen Brauchtum gerecht zu werden, darf bei Umzügen die Larve nicht abgenommen werden. Eine Zuwiderhandlung führt zu einem Ausschluss des Mitglieds beim darauffolgenden Umzug.
§ 6
Alkohol darf vor den Umzügen nur eingeschränkt zu sich genommen werden, sodass ein reibungsloser Umzugsablauf möglich ist. Alkoholgenuss während
des Umzugs ist ausdrücklich verboten.
Für Jugendliche unter 18 Jahren gelten die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes.
§ 7
Der Hästräger ist generell verpflichtet an allen Umzügen und Veranstaltungen teilzunehmen. Ein Fernbleiben ist grundsätzlich dem Zunftmeister rechtzeitig zu melden.
§ 8
Jedes Mitglied hat die Pflicht rechtzeitig am Aufstellungsplatz zu sein und nicht in den laufenden Umzug einzusteigen.
§ 9
Die Larve und das Häs dürfen nicht sichtbar verändert werden. Anstecken von Pins oder sonstigem am Häs ist ausdrücklich nicht erlaubt. Dies kann am Häskäppi erfolgen.
§ 10
Bei Zuwiderhandlungen oder unangemessenem Verhalten sowie einem Verstoß gegen die Satzung und Ordnung der Narrenzunft Straubenhardt e.V. kann die Vorstandschaft Sanktionen aussprechen. Dies kann eine Verwarnung, Abmahnung oder Ausschluss sein. Zwei Verwarnungen bewirken eine Abmahnung und eine Umzugssperre. Drei Abmahnungen haben den Ausschluss zur Folge.
Verwarnungen, Abmahnungen und oder Umzugssperren werden vom Zunftmeister festgelegt und ausgesprochen. Sie können an alle aktiven oder passiven Mitglieder oder Anwärter der NZ ausgesprochen werden.
Bei unangemessenem Verhalten und oder vereinsschädigendem Verhalten sowie bei dem Verstoß gegen die Satzung oder die Ordnungen der NZ, kann eine Abmahnung ausgesprochen werden. Über weitere Maßnahmen entscheidet der Gesamtvorstand.
Eine Maßregelung eines Vorstandsmitglieds obliegt dem verbleibendem Gesamtvorstand. Der Gemaßregelte darf an dieser Vorstandssitzung nicht teilnehmen.
Sämtliche Maßregelungen werden vom Zunftmeister schriftlich festgehalten und werden dem Mitglied schriftlich mitgeteilt und in einem Protokoll festgehalten.
Alle Mitglieder der NZ haben das Recht und die Pflicht, eventuelle Verfehlungen anderer Mitglieder der NZ, bezüglich der Ordnung für Verhaltensmaßnahmen, dem Zunftmeister zu melden. Die Entscheidung über die Maßnahme trifft der Zunftmeister.
Eine Abmahnung bewirkt eine Umzugssperre für die Dauer von einem Umzug. Die Umzugssperre gilt jeweils für den darauffolgenden Umzug. Der Gemaßregelte darf an diesem Umzug nicht teilnehmen.
Eine Verwarnung bzw. eine Abmahnung verfällt, wenn das betroffene Mitglied ein Jahr, ab dem Zeitpunkt der Maßregelung, Verwarnung- oder abmahnungsfrei absolviert hat.
Jedes gemaßregelte Mitglied hat das Recht auf Anhörung durch den Gesamtvorstand.
Der Gesamtvorstand kann die Maßregelung des Zunftmeisters durch einen Mehrheitsbeschluss aufheben und geeignete Maßnahmen besprechen.
Alle Ordnungen gelten das ganze Jahr über bei allen Veranstaltungen der NZ.
Verwarnungen:
- Generell muss an allen Umzügen und Veranstaltungen der NZ teilgenommen werden. Sollte eine Teilnahme aus wichtigen Gründen nicht möglich sein, so ist eine rechtzeitige Abmeldung beim Zunftmeister nötig (dies kann persönlich, telefonisch, per SMS oder WhatsApp erfolgen). In Ausnahmefällen kann im Vorfeld eine Sonderregelung getroffen werden. Bei unentschuldigtem Fehlen wird eine Verwarnung ausgesprochen.
- Sollte ein Hästräger an einem Umzug trotz Anwesenheit, unentschuldigt nicht teilnehmen, wird als Maßregel eine Verwarnung und zusätzlich eine Umzugssperre verhängt.
- Jeder Hästräger ist verpflichtet rechtzeitig zu der festgelegten Uhrzeit am Aufstellungsplatz zu erscheinen. Bei unentschuldigten Verspätungen wird als Maßregeln eine Verwarnung ausgesprochen.
- Es ist nicht erlaubt in einen bereits laufenden Umzug einzusteigen. Der Umzug läuft mit Verlassen des Aufstellungsplatzes in Richtung Umzugsstrecke. Als Maßregel wird eine Verwarnung ausgesprochen.
Abmahnung:
- Jeder Hästräger sollte sich bei den Umzügen und anderen Veranstaltungen an denen die NZ teilnimmt so verhalten, dass Zuschauer oder andere Beteiligte weder mutwillig verletzt noch deren Kleidungsstücke mutwillig beschädigt werden. Als Maßregel wird der Hästräger sofort auf dem laufenden Umzug ausgeschlossen und es wird eine Abmahnung ausgesprochen.
- Private Unternehmungen im Häs sind generell nicht zulässig. In Ausnahmefällen kann nach vorheriger Absprache mit dem Zunftmeister eine Ausnahmeregelung erteilt werden. Als Maßregel gegen einen Verstoß wird eine Abmahnung erteilt.
- Alkoholisierte Umzugsbeteiligte sind sofort durch den Zunftmeister vom Umzug auszuschließen. Als Maßnahme wird eine Abmahnung ausgesprochen.
- Bei übermäßigem Alkoholgenuss und seinen Folgen, der das öffentliche Erscheinungsbild der NZ negativ beeinfluss, wird als Maßnahme eine Abmahnung ausgesprochen.
- Bei einer Schlägerei im Häs wird eine 4-wöchige Sperre für alle Fasnetsveranstaltungen der NZ ausgesprochen. Im Anschluss daran entscheidet der Gesamtvorstand über weitere Maßnahmen.
Straubenhardt, den 05. Dezember 2014
Satzung der Narrenzunft Straubenhardt e. V.
§ 1
Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen: Narrenzunft Straubenhardt e.V.
Sitz des Vereins ist: 75334 Straubenhardt
Er wurde gegründet am 23.03.2014, eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Pforzheim.
§ 2
Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des traditionellen Brauchtums zu pflegen und zu erhalten.
Insbesondere närrische Umzüge und Veranstaltungen örtlicher Brauchtumspflege während der traditionell überlieferten Fastnachtszeit durchzuführen und in der näheren Umgebung zu besuchen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung".
Etwaige Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinen Gewinnanteil und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3
Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jeder werden.
Für Jugendliche und Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres muss eine schriftliche Einwilligung des Erziehungsberechtigten vorgelegt werden. Die Anmeldung als Mitglied ist bei einem der geschäftsführenden Vorstandsmitglieder schriftlich einzureichen. Der Vorstand behält sich ein Vetorecht vor. Das Tragen des Häs wird in einer separaten Zunft- und Häsordnung geregelt nach der sich jedes Mitglied zu richten hat.
§ 4 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
Zur Festlegung der Beitragshöhe und Fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Die Höhe der Beiträge sind in der Beitragsordnung geregelt.
§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jeder geht zu den Umzügen und arbeitet bei Veranstaltungen mit. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich zu entrichten.
§ 6
Beenden der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
- Durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von 4 Wochen zum Ende des Geschäftsjahres.
- Infolge Auflösung der Mitgliedschaft durch Tod
- Durch Ausschluss durch den Vorstand nach Anhörung des Mitglieds.
Ausschlussgründe sind:
1) grober Verstoß gegen die Satzung und deren gefasster Beschlüsse.
2) grober Verstoß gegen die Interessen des Vereins oder Schädigung des Ansehens des Vereins.
3) Nichterfüllung der Beitragspflicht für mindestens 2 Jahre nach vorausgegangener zweimaliger Mahnung.
§ 7
Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember.
§ 8
Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins sind:
a.) Der Vorstand
b.) Die Mitgliederversammlung
c.) Die Ausschussmitglieder
2. Es können Ausschussmitglieder vom Vorstand ernannt werden, diese müssen von der
Jahreshauptversammlung bestätigt werden.
3. Ausschussmitglieder sind im Vorstand stimmberechtigt.
4. Die Organe beschließen, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
5. Die Sitzungen des Vorstands sind grundsätzlich nicht öffentlich, die Mitgliederversammlung dagegen grundsätzlich öffentlich. Die Öffentlichkeit kann ganz oder teilweise auf Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.
6. Über die Sitzungen der Organe ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Inhalt der Beratungen und sämtliche Beschlüsse, sowie die konkreten Abstimmungsergebnisse enthalten sein müssen. Die Niederschrift ist vom einem der Vorstandsmitglieder einzusehen und mündlich zu bestätigen.
§ 9
Der Vorstand
1. Den Vorstand bilden:
a. 1.Vorsitzende
b. 2.Vorsitzende
c. Zunftmeister
d. Kassierer/in
e. Schriftführer/in
f.) Beisitzer
2. Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte.
3. Der 1. Vorsitzende und 2. Vorsitzende vertreten den Verein jeweils einzeln. Im Übrigen vertreten den Verein zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
4. Wählbar ist jedes über 18 Jahre alte Mitglied.
5. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.
6. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der restliche Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
7. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Durchführung der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse, die Einhaltung der Satzung und die Verwaltung des Vermögens. Sämtliche Ausgaben sowie Anschaffungen müssen vom Vorstand mehrheitlich beschlossen werden. Anschaffungen für den Verein können vom Gesamtvorstand ohne vorausgegangene Mitgliederversammlung getätigt werden.
§ 10
Jahreshauptversammlung
Die Mitgliederversammlung, als oberstes Organ des Vereins, wird vom Vorstand mit einer Frist von 3 Wochen zum Termin der Versammlung einberufen, die Bekanntgabe erfolgt im Gemeindeblatt der Gemeinde Straubenhardt und elektronisch (Website, E-Mail].
Die Jahreshauptversammlung findet einmal jährlich statt. Jedes Mitglied ab dem 16. Lebensjahr ist mit einer Stimme stimmberechtigt. Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens 2 Wochen vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
Aufgaben der Jahreshauptversammlung sind:
· -Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, des Schriftführers, des Kassiers und der Kassenprüfer.
· -Entlastung des Vorstandes.
· -Neuwahl des geschäftsführenden Vorstandes, alle 2 Jahre
· -Festsetzung des Jahresbeitrages, falls Änderungen nötig sind
· Beschlussfassung über die eingegangenen Anträge und Satzungsänderungen -Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert.
Beschlüsse gelten soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt als angenommen wenn die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmen sich dafür ausspricht. Über die Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein schriftliches Protokoll zu erstellen welches vom diesem und vom 1. Vorstand oder 2. Vorstand unterzeichnet wird und für jedes Mitglied auf Wunsch einsehbar ist. Beschlüsse zur Satzungsänderung bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmen.
§ 11
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Zur Wirksamkeit ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft zu gleichen Teilen an das Christliche Hospiz Pforzheim GmbH, Heinrich-Wieland-Allee 77, 75177 Pforzheim und an das Ambulante Kinder & Jugendhospiz für Pforzheim & Enzkreis, Karslbader-Str. 9, 75334 Straubenhardt zur ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für gemeinnützige Zwecke.
§ 12
Ehrungen
Mitglieder werden für eine ununterbrochene Mitgliedschaft von:
10 Jahren und anschließend in 5 Jahresschritten geehrt. Mitglieder, die sich der Sache des Vereins besonders verdient gemacht haben können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Eine Ehrenmitgliedschaft kann nur durch mehrheitlichen Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden.
§ 13
Urheberrechte an Masken und der Kostüme (Häs)
Die vom Verein entworfenen Masken, Uniformen und Kostüme (Häs) dürfen nicht ohne Zustimmung des Vorstandes nachgemacht, vervielfältigt (Ausnahme zu Vereinszwecken) oder zu vereinsfremden Zwecken veröffentlicht werden. Ohne Mitgliedschaft im Verein, nach Beendigung der Mitgliedschaft oder Austritt des Mitglieds aus dem Verein darf es nicht in der Öffentlichkeit oder bei Veranstaltungen getragen werden. Zuwiderhandlung wird strafrechtlich verfolgt.
§ 14
Schlussbestimmungen
Für alle nicht in dieser Satzung festgehaltenen Punkte sind ergänzend die Bestimmungen des BGB heranzuziehen. Der Vorstand ist berechtigt redaktionelle Änderungen soweit sie den Sinn dieser Satzung nicht verändern, sowie solche die behördlicherseits angeordnet werden vorzunehmen.